Die Satzung
DIE SATZUNG DES VEREINS DER APOSTEL DER BARMHERZIGKEIT GOTTES „FAUSTINUM”
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Verein führt den Namen: Verein der Apostel der Barmherzigkeit Gottes „Faustinum” und wird im Folgenden Verein genannt.
§ 2
Der Verein ist aus dem Charisma der hl. Faustyna Kowalska aus der Kongregation der Muttergottes der Barmherzigkeit entstanden. Er verbindet Geistliche, geweihte Personen und Laien, die der Botschaft der Barmherzigkeit Gottes dienen wollen.
§ 3
Das Wirkungsgebiet des Vereins ist die Erzdiözese Krakau.
§ 4
Der Hauptsitz des Vereins ist das Sanktuarium der Barmherzigkeit Gottes in Krakau-Łagiewniki. Der Vorstand mit dem Sitz im Sanktuarium in Krakau-Łagiewniki ist der Satzung entsprechend in der Erzdiözese Krakau tätig.
§ 5
Der Verein ist kraft des Gründungsbeschlusses des Krakauer Erzbischofes, Kardinal Franciszek Macharski, tätig; er besitzt kirchliche Rechtspersönlichkeit.
§ 6
Die geistliche Betreuung des Vereins wird von Patres der Gesellschaft Jesu übernommen.
§ 7
- Der Verein verwendet den Stempel mit folgender Aufschrift: Verein der Apostel der Barmherzigkeit Gottes „Faustinum”.
- Der Verein besitzt ein graphisches Zeichen, ein Mitgliedsabzeichen und stellt einen Mitgliedsausweis aus, entsprechend den Mustern, die vom Vorstand bestätigt werden.
Kapitel II
Ziele und Mittel
§ 8
Ziel des Vereins ist:
- Das Streben nach christlicher Vollkommenheit, das heißt nach vollkommener Liebe, durch Vertrauen zu Gott und Barmherzigkeit gegenüber den Nächsten.
- Die Ergründung und Verkündigung des Geheimnisses der Barmherzigkeit Gottes, das sich am vollkommensten im gekreuzigten und auferstandenen Christus offenbart hat.
- Das Erbitten der Barmherzigkeit Gottes für die ganze Welt, insbesondere für die Sünder sowie für die Priester und Ordensleute.
§ 9
Um seine Ziele zu erreichen, bedient sich der Verein im Einzelnen folgender Mittel:
- Er verkündet die Botschaft der Barmherzigkeit Gottes durch das Zeugnis von Leben und Wort.
- Er erbittet die Barmherzigkeit Gottes für die Welt durch ein vertieftes sakramentales Leben, durch Gebet, Opfer und Taten der Barmherzigkeit.
- Er trägt zum Praktizieren von Kultformen der Barmherzigkeit Gottes bei, wie sie von der hl. Faustyna übermittelt wurden: die Verehrung des Bildes des Barmherzigen Jesus, das Fest der Barmherzigkeit Gottes, der Rosenkranz zur Barmherzigkeit Gottes sowie das Gebet in der Stunde der Barmherzigkeit (15:00).
- Er führt eine Ausbildung im Geiste der hl. Faustyna durch, bearbeitet und veröffentlicht Materialien, die der Ausbildung der Vereinsmitglieder dienen und gibt die Zeitschrift Orędzie Miłosierdzia [Botschaft der Barmherzigkeit] heraus.
- Er organisiert Symposien und regt Untersuchungen an, die auf eine Vertiefung der Theologie der Barmherzigkeit Gottes und der Anbetung der Barmherzigkeit Gottes sowie des Wissens über das Leben und die Sendung der hl. Faustyna abzielen.
- Nach Möglichkeit führt er Taten der Barmherzigkeit aus oder wirkt an ihnen mit, insbesondere gegenüber Menschen, die einer tiefen moralischen Erneuerung bedürfen.
- Er unterstützt, unter Wahrung der entsprechenden Rechtsvorschriften, die Entstehung von Gemeinschaften der Apostel der Barmherzigkeit Gottes in den Pfarreien.
- Er arbeitet mit Personen und Institutionen zusammen, die ähnliche Ziele anstreben.
Kapitel III
Mitglieder des Vereins, ihre Rechte und Pflichten
§ 10
Der Verein besteht aus:
- den Volontären,
- den Mitgliedern,
- den Ehrenmitgliedern.
§ 11
- Ein Volontär kann jede, auch minderjährige Person sein, die sich verpflichtet, die in § 15 Abs. 1-3 genannten Aufgaben zu erfüllen.
- Volontäre werden aufgrund der ausgefüllten Beitrittserklärung aufgenommen.
- Ein Volontär, der volljährig ist, kann sich nach einem Jahr Probezeit um die Mitgliedschaft im Verein bewerben.
§ 12
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden (Priester, geweihte Personen sowie christliche Laien), die die Ziele des Vereins akzeptiert und sich zur Beachtung seiner Satzung verpflichtet.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach einer mindestens einjährigen Probezeit als Volontär. Mitglieder werden vom Vorstand des Vereins in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen, auf der Grundlage eines schriftlichen Gesuchs, eines Gutachtens vom Pfarrer oder des entsprechenden Vorgesetzten, der Gutachten von zwei Personen, die von kirchlichen Behörden bestätigt sind, und des ausgefüllten Fragebogens.
- Der Vorstand kann die Probezeit des Volontärs in begründeten Fällen verkürzen.
- Die Mitglieder können nach einer entsprechenden Vorbereitung, die vom Vorstand bestimmt wird, das Versprechen abgeben, sich für eine bestimmte Zeit (ein Jahr) oder für das ganze Leben in den Dienst am Werke der Barmherzigkeit Gottes zu stellen.
§ 13
Für besondere Verdienste um die Verwirklichung der Vereinsziele kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 14
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:
- an der Spiritualität und der apostolischen Mission der Kongregation der Muttergottes der Barmherzigkeit vollkommener teilzunehmen,
- an den geistigen Gütern des Vereins, die der Barmherzige Jesus allen Aposteln der Barmherzigkeit Gottes zugesagt hat, teilzuhaben:Seelen, die den Ruhm Meiner Barmherzigkeit verbreiten, beschütze Ich ihr Leben lang, wie eine zärtliche Mutter ihren Säugling beschützt, und in der Stunde ihres Todes werde Ich nicht ihr Richter sein, sondern ihr barmherziger Erlöser (TB 1075). Alle Seelen, die Meine Barmherzigkeit anbeten und ihren Ruhm verbreiten, indem sie andere Seelen zum Vertrauen in Meine Barmherzigkeit führen, erfahren in ihrer Todesstunde kein Entsetzen. Meine Barmherzigkeit wird sie in diesem letzten Kampf beschirmen (TB 1540). Jenen Priestern, die Meine Barmherzigkeit künden und rühmen, werde Ich besondere Macht geben, ihre Worte salben und die Herzen, zu denen sie sprechen, werde Ich bewegen (TB 1521).
- Anträge und Vorschläge an den Vorstand des Vereins zu richten,
- nach Möglichkeit an den Arbeiten des Vereins mitzuwirken,
- gemäß der diesbezüglichen Verordnungen einen Mitgliedsausweis und ein Abzeichen des Vereins zu besitzen,
- an den Wahlen zum Vereinsvorstand teilzunehmen bzw. sich zur Wahl zu stellen.
§ 15
Die Volontäre des Vereins sind verpflichtet:
- nach Möglichkeit das Geheimnis der Barmherzigkeit Gottes zu ergründen und sich um eine Haltung des Vertrauens zu bemühen, indem sie den Willen Gottes, wie er in den Geboten und Pflichten ihres Standes zum Ausdruck kommt, erfüllen,
- den Rosenkranz zur Barmherzigkeit Gottes zu beten,
- im Laufe des Tages aus Liebe zu Jesus wenigstens eine Tat der Barmherzigkeit gegenüber den Nächsten durch Tat, Wort oder Gebet auszuführen.
§ 16
Die Mitglieder des Vereins haben folgende Pflichten:
- regelmäßig die heiligen Sakramente zu empfangen (soweit möglich die monatliche Beichte und möglichst häufig die hl. Kommunion),
- dauernd das Geheimnis der Barmherzigkeit Gottes zu ergründen, das sich am vollkommensten im gekreuzigten und auferstandenen Christus offenbart hat; sich gründlich mit der Botschaft der Barmherzigkeit Gottes, wie sie von der hl. Faustyna übermittelt wurde, vertraut zu machen,
- die Botschaft von der Barmherzigkeit Gottes durch das Zeugnis von Leben und Wort zu verkündigen,
- die Haltung eines vollkommenen Vertrauens zu Gott zu entwickeln, indem sie Seinen Willen in allen Lebenssituationen erfüllen, gemäß dem jeweiligen Stand und Beruf,
- im Laufe des Tages aus Liebe zu Jesus wenigstens eine Tat der Barmherzigkeit gegenüber den Nächsten durch Tat, Wort oder Gebet auszuführen,
- nach Möglichkeit Taten der Barmherzigkeit auszuführen oder an ihnen mitzuwirken, insbesondere gegenüber Menschen, die einer tiefen moralischen Erneuerung bedürfen,
- zu beten und Leiden auf sich zu nehmen, insbesondere für Priester und geweihte Personen, sowie für die Bekehrung der Sünder,
- sich im Laufe des Tages durch Akte der Liebe und durch das Gebet mit dem Barmherzigen Jesus zu verbinden und um die Barmherzigkeit Gottes für die Welt zu bitten,
- Kultformen zu praktizieren, wie sie von der hl. Faustyna überliefert wurden: das Bild des Barmherzigen Jesus zu verehren, täglich den Rosenkranz zur Barmherzigkeit Gottes zu beten, die Stunde der Barmherzigkeit abzuhalten und das Fest der Barmherzigkeit Gottes zu begehen,
- gemeinschaftlich und individuell das Ausbildungsprogramm zu verwirklichen, das für den Verein maßgeblich ist,
- tätigen Anteil an der Verwirklichung aller Aufgaben des Vereins zu nehmen,
- sich an die Bestimmungen der Satzung, die Verordnungen und Beschlüsse des Vereins zu halten,
- den Verein in ihrer Umgebung würdig zu vertreten,
- regelmäßig die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird, zu entrichten.
§ 17
Das Volontariat und die Mitgliedschaft im Verein erlöschen infolge:
- der schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- der Streichung aus dem Buch der Volontäre und Mitglieder aufgrund einer Entscheidung des Vorstands, falls die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten nicht erfüllt wurden, insbesondere im Falle anstößigen Verhaltens, das sich nicht mit einer christlichen Haltung vereinbaren lässt. Der Entscheidung über die Streichung soll eine schriftliche Mahnung vorausgehen.
Kapitel IV
Organe des Vereins
§ 18
- Die Mitgliederversammlung ist beratendes Organ des Vereins. Sie tritt einmal jährlich zusammen, fasst die Tätigkeit des Vereins während des vergangenen Jahres zusammen und unterbreitet Vorschläge für die Tätigkeit im darauffolgenden Jahr.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle 5 Jahre 2 Mitglieder für den Vorstand.
- Der Modus für die Wahl der Delegierten und die Tätigkeit der Mitglieder-versammlung wird in einer gesonderten Regelung, die vom Vorstand bestätigt wird, angegeben.
§ 19
- Das Hauptorgan des Vereins ist der Vereinsvorstand, der für einen Zeitraum von 5 Jahren vom Krakauer Erzbischof bestätigt wird.
- Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister, dem Mitglied des Vorstandes, die von der Generaloberin der Kongregation der Schwestern der Muttergottes der Barmherzigkeit vorgeschlagen werden, dem geistigen Betreuer, den der Provinzial von der Gesellschaft Jesu in Krakau entsendet, und aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- er vertritt den Verein nach außen,
- er bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und führt die laufenden Geschäfte gemäß den Vorschriften des kirchlichen Rechts,
- er bestätigt die Verordnungen des Vereins, die sich auf das Funktionieren seiner Strukturen beziehen sowie auf die Aufnahmezeremonie für neue Mitglieder; er bestätigt die Muster für den Mitgliedsausweis und die Vereinsabzeichen,
- er beschließt Satzungsänderungen, gemäß § 26,
- er beschließt jährliche Arbeitspläne und entscheidet über die Einteilung des Vereinshaushalts zur Verwirklichung seiner einzelnen Ziele,
- er nimmt Mitglieder auf und verleiht die Ehren-mitgliedschaft,
- er ruft einzelne Gemeinschaften auf der Ebene der Pfarrei ins Leben und löst sie auf, wobei er die entsprechenden Vorschriften des Kirchenrechts beachtet,
- er beaufsichtigt die Vereinstätigkeit,
- er analysiert und setzt Anträge in Sachen der programmgemäßen Tätigkeit des Vereins um, unter besonderer Berücksichtigung der Anträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden,
- er stellt Mitarbeiter ein und entlässt sie,
- er legt dem Krakauer Erzbischof und der Kongregation der Schwestern der Muttergottes der Barmherzigkeit einen jähr- lichen Rechenschaftsbericht vor, ebenso der Mitgliederversammlung des Vereins,
- die Kongregation der Schwestern der Muttergottes der Barmherzigkeit beruft eine kompetente Kommission, die für die Beurteilung der jährlichen finanziellen Aktivitäten des Vereinsvorstands zuständig ist.
§ 20
- Beim Vorstand sind folgende Kommissionen tätig: die Kommission für Ausbildung, die Auslandskommission und die Verlagskommission:
- die Kommission für Ausbildung beschäftigt sich mit der Ausbildung der Vereinsmitglieder, mit der Betreuung der polnischen Pilger, die das Sanktuarium der Barmherzigkeit Gottes in Krakau-Łagiewniki besuchen,
- die Auslandskommission ist verantwortlich für die Kontakte mit den Personen aus den anderen Ländern und betreut die ausländischen Pilger, die das Sanktuarium der Barmherzigkeit Gottes in Krakau-Łagiewniki besuchen,
- die Verlagskommission bereitet Veröffentlichungen zur Ausbildung in verschiedenen Sprachen vor, die die Inhalte der Sendung der hl. Faustyna und die Botschaft der Barmherzigkeit Gottes verbreiten und vertiefen helfen sollen.
- Die Personen, die die Arbeit der einzelnen Kommissionen leiten, werden von der Kongregation der Schwestern der Muttergottes der Barmherzigkeit ernannt.
Kapitel V
Strukturen des Vereins, örtliche Organe
§ 21
- Die grundlegende Organisationseinheit des Vereins ist die Gemeinschaft der Apostel der Barmherzigkeit Gottes, die aus mindestens 10 Mitgliedern besteht.
- Die Gemeinschaften der Apostel der Barmherzigkeit Gottes werden auf Pfarreiebene im Einvernehmen mit dem örtlichen Pfarrer und möglichst unter der geistigen Betreuung der Priester organisiert.
- Die Gemeinschaften der Apostel der Barmherzigkeit Gottes unterstehen dem Vereins-vorstand.
- Die Gemeinschaften der Apostel der Barmherzigkeit Gottes sind entsprechend der Vereinssatzung tätig.
- An den Ausbildungs- und Gebetstreffen der Gemeinschaften der Apostel der Barmherzigkeit Gottes dürfen auch die Volontäre teilnehmen.
Kapitel VI
Vereinsvermögen
§ 22
Das Vereinsvermögen besteht aus Immobilien, beweglichen Gütern und Geldmitteln.
§ 23
Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedsbeiträgen,
- Zuschüssen,
- Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen,
- eigenen Einkünften (aus den eigenen wirtschaftlichen Unternehmungen).
Der Vorstand wird eine entsprechende Institution zur Führung der wirtschaftlichen Geschäfte berufen.
§ 24
Um finanzielle Verpflichtungen einzugehen, ist das gemeinsame Handeln von zwei Vorstandsmitgliedern notwendig, unter denen sich der Vorsitzende, der vom Vorsitzenden bevollmächtigte stellvertretende Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied sowie der Schatzmeister befinden müssen. Die Willenserklärungen in diesem Bereich sollen schriftlich unter dem Namen des Vereins abgegeben werden.
§ 25
Über das Vermögen und die Geldmittel des Vereins verfügt der Vorstand.
Kapitel VII
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 26
- Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen, fasst der Vorstand. Zur Gültigkeit dieser Beschlüsse ist die 2/3-Mehrheit aller Vorstands-mitglieder notwendig.
- Beschlüsse, die von der Kongregation der Schwestern der Muttergottes der Barmherzigkeit akzeptiert wurden, erfordern, um gültig zu werden, die Bestätigung vom Krakauer Erzbischof.
§ 27
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit der Kongregation der Schwestern der Muttergottes der Barmherzigkeit sowie mit dem Krakauer Erzbischof die Art und Weise der Liquidation und wählt eine aus 3-5 Personen bestehende Liquidationskommission, die die Liquidation des Vereins durchführt.
§ 28
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Kongregation der Schwestern der Muttergottes der Barmherzigkeit, die darüber gemäß den Vorschriften des kanonischen Rechts verfügt.