In die Kongregation der Schwesternder
Muttergottes der Barmherzigkeitkann aufgenommen werden:
1. Eine unverheiratete Katholikin im Alter von 18 bis 35 Jahren, die mit der Gnade der Berufung und dem Wunsch beschenkt wurde, in der Kirche und in der Welt die erbarmende Liebe Gottes zum Menschen durch das Lebenszeugnis, durch Tat, Wort und Gebet zu verkünden.
2. Die Kandidatinnen für die Kongregation sollten frei von Hindernissen sein, von denen im Codex des Kanonischen Rechts die Rede ist:
Can. 642 — Die Oberen sollen mit aufmerksamer Sorge nur jene zulassen, die, außer dem geforderten Alter, Gesundheit, geeigneten Charakter und genügende Reife haben, um das dem Institut eigene Leben auf sich nehmen zu können; Gesundheit, Charakter und Reife sollen, soweit nötig, durch hinzugezogene Sachverständige bestätigt werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 220 (ohne rechtswidrige Schädigung des guten Rufs, den jemand hat, und ohne Verletzung des persönlichen Rechts eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre).
Can. 643 — Nicht gültig wird zum Noviziat zugelassen:
1° wer das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht;
3° wer durch ein heiliges Band an ein Institut des geweihten Lebens noch gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens eingegliedert ist, unbeschadet der Vorschrift des can. 684;
4° wer unter dem Einfluss von Gewalt, schwerer Furcht oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den der Obere unter der gleichen Beeinflussung aufnimmt;
5° wer seine Eingliederung in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens verheimlicht hat.
3. Die Konstitutionen und das Direktorium der Kongregation verlangen auch: einen unbescholtenen Ruf, gesunde Frömmigkeit und das innere Einverständnis, jeden Ort der zukünftigen Arbeit und jede Art der Beschäftigung zu akzeptieren (Art. 319 der Konstitutionen der Kongregation).
4. Beim Eintritt in die Kongregation gibt die Kandidatin die schriftliche Erklärung ab, dass sie keine Vergütung für die während des Aufenthalts im Ordenshaus verrichteten Arbeiten verlangen wird (Art. 320 der Konstitutionen der Kongregation).
5. Über die Aufnahme der Kandidatin und ihre Zulassung zu verschiedenen Stufen der Ausbildung entscheidet die Generaloberin mit dem Einverständnis ihres Rates (Art. 91 der Konstitutionen der Kongregation).
Übersetzt von Sabine Lipińska